Darf ich einen Kfz-Sachverständiger beauftragen?
Sie sind grundsätzlich berechtigt, sich an einen kompetenten Sachverständigen Ihres Vertrauens zu wenden, wenn der Schaden an Ihrem Fahrzeug durch Fremdeinwirkung und für Sie unverschuldet
entstanden ist. Die entstehenden Kosten trägt die gegnerische Versicherung. Sie gelten als Teil des Schadens.
Der Sachverständige wird beauftragt, durch Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang die Schadenhöhe zu er mitteln. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des
Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Sofern jedoch nur ein so genannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als 750,00 €) dürfte als
Schadensnachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.
Soll ich auf das Angebot der gegnerischen Versicherung eingehen, einen von ihr beauftragten Gutachter meinen Schaden bewerten zu lassen?
Nein! Sie sollten gut überlegen, ein unabhäniger Sachverständiger wir nie zu Ihrem Nachteil entscheiden, dies könnte Ihnen im Rahmen des rechtlich Zulässigen mit dem Gutachter der Gegenpartei
passieren.
Werkstatt des Vertrauens
Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Sie sind nicht verpflichtet, eine so genannte Vertrauens- oder Partnerwerkstatt
des Versicherers aufzusuchen.
Rechtsanwalt nach Wahl
Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen – die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.
Haftpflichtschaden
- Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu
stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§
3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
- Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
Kaskoschaden
- Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier
ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den
Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
Totalschaden
- Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher
Totalschaden).
- Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.
- Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.
- Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
- Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz
zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
Nutzungsausfall
- Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten
Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Danne, Küppersbusch"
entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.
Wiederbeschaffungswert
- Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des
Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.
Restwert
- Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten
Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere
Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.
- Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten. (siehe auch BVSK -Restwertrichtlinie)
Wertminderung (merkantiler Minderwert)
- Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne
Vorschäden.
- Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.
- Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.
130 %-Grenze
- Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur
fachgerecht durchgeführt wird.
Fiktive Abrechnung
- Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die
Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert =
Entschädigungsbetrag).
- Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere
Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 - und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999,
AZ VI ZR 219/98).